Wer erhält die Senkung?
Die Stromsteuer wird 2024 und 2025 für das produzierende Gewerbe von Mittelstand bis Industrie auf das EU-Minimum gesenkt und ist gesetzlich geregelt.
Auf Antrag wird die Stromsteuer in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde (MWh) für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom nach Maßgabe des § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) entlastet. Für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz 20 Euro für eine Megawattstunde. Die Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen.
Voraussetzung ist die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft. Der Strom darf nicht schon aus anderen Gründen nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit sein. Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird eine Steuerentlastung nur dann gewährt, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden.
Ausgenommen hiervon sind allerdings Unternehmen, die Druckluft erzeugen und diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgeben. Diese Unternehmen müssen die Druckluft nicht zwingend an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft abgeben, um die Voraussetzung für die Steuerentlastung zu erfüllen.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes und der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2003 (WZ 2003), zuzuordnen sind. Auch anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gleichgestellt, wenn sie überwiegend eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
Der Antragsteller muss das Formular 1453 Antrag auf Steuerentlastung Unternehmen bei seinem zuständigen Hauptzollamt einreichen.
In der Anmeldung muss neben den Angaben zum Unternehmen und zum Verwendungszweck auch die Bankverbindung sowie die entnommenen Strommengen eintragen und die Entlastung selbst berechnet werden (Entlastungsanmeldung).
Die Anmeldung ist nach § 17b Abs. 1 StromStV bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Beispielsweise sind Anträge für den Vergütungsabschnitt 2024 bis zum 31. Dezember 2025 an das zuständige Hauptzollamt zu senden.
Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 17c StromStV):
Nach § 17c Abs. 3 StromStV hat der Antragsteller sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen. Falls die jeweils bezogene Nutzenergiemenge vollständig von diesem anderen Unternehmen verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung über die vollständige Verwendung ohne Mengenangabe aus. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
Nach § 17b Abs. 3 StromStV hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Formular 1402 Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vorzulegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Beschreibung dem Hauptzollamt bereits vorliegt.
Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie, die durch andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 StromStG verwendet worden ist, beantragt wird, hat der Antragsteller nach § 17c Abs. 1 StromStV zusätzlich vorzulegen:
Die Vorlage der Selbsterklärung ist nicht erforderlich, wenn diese dem Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt.
Die Selbsterklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Formular 1456 Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie abzugeben. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.
Seit dem 1. Januar 2017 ist neben dem Formular 1453, dem Formular 1402 und ggf. der Selbsterklärung nach Formular 1456 zusätzlich die Selbsterklärung Staatliche Beihilfen (Formular 1139) abzugeben. Ohne diese Selbsterklärung von Unternehmen wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt werden. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a).
Hinweis: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Informationen auf dieser Website sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie sollen keine steuerrechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Wenn Sie steuerlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Steuerberater einholen.