Der Grundversorger eines jeweiligen Gebietes ist gesetzlich verpflichtet, die Stromversorgung in Niederspannung sicherzustellen, wenn Kunden keinen Vertrag über eine Stromlieferung abgeschlossen haben. Der Anspruch auf Grundversorgung besteht gemäß § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt nutzen oder deren jährlicher Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (Sonstiger Bedarf) 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigt.
Im Grundversorgungsgebiet von enviaM erfolgt die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung zu den Bedingungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) einschließlich der ergänzenden Bedingungen von enviaM und zu den allgemeinen Preisen für die Grundversorgung für Sonstigen Bedarf.
Ist Ihr derzeitiger Lieferant ausgefallen oder verzögert sich Ihr Anbieterwechsel, informieren Sie sich bitte über die Bedingungen der Ersatzversorgung.
Für Sie zum Download
Wechsel in die Grundversorgung
Ihr Unternehmen befindet sich im enviaM-Grundversorgungsgebiet und Sie möchten in die Grundversorgung wechseln? Dann geben Sie bitte nachfolgend Ihre PLZ und Ihren jährlichen Stromverbrauch ein.
Abwendung einer Versorgungsunterbrechung
Zur Abwendung einer Unterbrechung der Versorgung bei Zahlungsschwierigkeiten finden Kunden hier ein Muster einer Abwendungsvereinbarung.
Häufig gestellte Fragen
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Wann und durch wen wird der Zähler abgelesen?
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Kann ich das Fälligkeitsdatum meiner Abschläge ändern?
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Wann erhalte ich mein Guthaben aus der Rechnung?
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Wie ist meine Vertragslaufzeit?
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