Kunden mit einer Wallbox, Wärmepumpe oder Solaranlage können ab 2024 von der Neuregelung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Paragraphen § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) profitieren. Gleichzeitig sorgt das Update für mehr Stabilität im Stromnetz. Wir erklären, was genau das für Sie bedeutet und ob Sie aktiv werden müssen.
Themen der Seite
- Worum geht es im § 14a EnWG?
- Was ist neu seit 1. Januar 2024?
- Für wen gilt der § 14a EnWG?
- Was sind die Vorteile vom § 14a EnWG-Update?
- Welche Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte gibt es?
- Was gilt für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden?
- Wie setzt enviaM die Neuerungen um?
- Fragen & Antworten
Worum geht es im § 14a EnWG?
In Deutschland werden immer mehr private Ladestationen für Elektroautos, Wärmepumpen oder auch Stromspeicher installiert. Damit steigen die Herausforderungen für das Stromnetz.
Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, erlaubt die BNetzA den Netzbetreibern Anlagen mit hoher Leistung zur Vermeidung einer Netzüberlastung temporär zu dimmen. Genau hier greift der § 14a EnWG. Er regelt den Umgang mit diesen so genannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen".
Was ist neu seit 1. Januar 2024?
Der Netzbetreiber hatte bereits bis 31. Dezember 2023 nach § 14a EnWG die Möglichkeit, private Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen oder Wärmepumpen zu steuern, um damit einer Überlastung des Stromnetzes vorzugreifen - wenn der Anlagenbetreiber dem zugestimmt hatte. Im Gegenzug erhielten Anlagenbetreiber eine Netzbetreiber-spezifische Reduzierung auf die Netzentgelte. Mit der Überarbeitung der Regelung werden Netzbetreiber und Anlagenbetreiber im Hinblick auf neu installierte Anlagen nun stärker in die Pflicht genommen. Kurz zusammengefasst bedeutet das:
Netzdienliche Steuerung von Anlagen
Um Verbrauchsanlagen wie Wallboxen und Co. zur Gewährleistung der Netzstabilität fernsteuern zu können, müssen neue Anlagen seit Anfang 2024 zwingend mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden. Nur so können Netzbetreiber möglichst umfangreiche Informationen zu Einspeisung und Bezug aus dem Netz haben. Im Falle eines absehbaren Engpasses darf der Netzbetreiber dann die Leistung der Anlage für kurze Zeit reduzieren.
Die Regelung betrifft nicht den normalen Haushaltsstrom.
Übrigens: Eine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist nicht zulässig. Eine Mindestleistung von 4,2 kW bleibt immer zur Verfügung. Wärmepumpen können trotzdem weiter betrieben und Elektroautos geladen werden.
Für wen gilt der § 14a EnWG?
Die Neuregelung der BNetzA zum § 14a EnWG gilt für alle Anlagenbetreiber, deren steuerbare Verbrauchseinrichtung 2024 in Betrieb genommen und vom Installateur beim Netzbetreiber angemeldet wurde oder wird.
Für ältere Anlagen gelten entweder Übergangsregelungen oder Bestandschutz.
Was sind die Vorteile vom § 14a EnWG-Update?
Welche Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte gibt es?
Als Gegenleistung dafür, dass der Netzbetreiber den Strombezug Ihrer Anlage bei Bedarf dimmen darf, zahlen Sie als Anlagenbetreiber geringere Netzentgelte. Dabei können Sie zwischen einer pauschalen Reduzierung oder einer prozentualen Reduzierung des Netzentgeltes wählen.
Modul 3
Zeitvariables Netzentgelt
Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die Modul 1 gewählt haben, können sich voraussichtlich ab 2025 zusätzlich für ein tageszeitabhängiges Netzentgelt entscheiden. Dadurch kann der Anlagenbetreiber seinen Verbrauch in Zeiten legen, in denen die Netzauslastung und damit das Entgelt besonders gering ist. Für eine Umsetzung dieses Moduls muss die Digitalisierung der Niederspannungsnetze jedoch zunächst weiter ausgebaut werden.
Was gilt für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden?
Für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden und unter die Regelung des § 14a EnWG fallen, ändert sich erst einmal nichts. Für sie gilt Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028. Sie können jedoch freiwillig in die neuen Abrechnungsmodule des § 14a EnWG wechseln, wenn Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt. Einmal umgestiegen ist eine Rückkehr in die alte Regelung allerdings nicht möglich. Nachtspeicherheizungen sind von einem Umstieg in die "neue" Regelung ausgeschlossen.
Diese drei Möglichkeiten für ältere Bestandanlagen gibt es:
Unterbrechbare Anlagen über Schaltuhr
Kann der Strombezug Ihrer Anlage bereits zum Beispiel durch eine Schaltuhr unterbrochen werden und profitieren Sie dadurch von Strompreisen mit reduzierten Netzentgelten? Dann gilt die bestehende Regelung unverändert bis zum 31. Dezember 2028 weiter. Danach greifen die angepassten Regelungen auch für diese Anlagen automatisch. Alternativ können Sie schon vorher freiwillig in die neue Regelung des § 14a EnWG wechseln.
Nicht unterbrechbare Anlagen
Der Strombezug Ihrer Anlage kann nicht durch eine Schaltuhr unterbrochen werden? Dann bleibt Ihre Anlage dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Sie können jedoch freiwillig eine netzdienliche Steuerung mit Ihrem Netzbetreiber vereinbaren und so von der neuen Regelung des § 14a EnWG profitieren.
Nachtspeicherheizungen
Nachtspeicherheizungen sind von den neuen Regelungen des § 14a EnWG ausgenommen. Haben Sie eine bestehende freiwillige Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber, bleibt diese dauerhaft bestehen. Ein Wechsel in den angepassten § 14a EnWG ist nicht möglich.
Sie
möchten mit Ihrer Verbrauchseinrichtung in die Neuregelung des § 14a EnWG wechseln? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Netzbetreiber. Diesen finden Sie auf Ihrer Stromrechnung von enviaM.
Wie setzt enviaM die Neuerungen um?
Für neue Verbrauchseinrichtungen ab 1. Januar 2024
Geht Ihre Verbrauchseinrichtung ab 2024 in Betrieb, müssen Sie nichts weiter tun. Ihr Installateur meldet die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber an. Dieser informiert enviaM und wir kümmern uns um alles weitere.
Wir verrechnen die Reduzierung mit Ihren Stromkosten und weisen dies explizit auf Ihrer Jahresrechnung aus.
Für Verbrauchseinrichtungen bis 31. Dezember 2023
Haben Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und diese beim Netzbetreiber angemeldet, gilt zunächst die bestehende Regelung weiter. Für Sie ändert sich nichts.
Fragen & Antworten
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Die auf dieser Seite von enviaM bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie beruhen auf den unter anderem von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Informationen vom 27. November 2023 und können eine individuelle Beratung zu Ihrer Anlage nicht ersetzen. Wenn Sie konkrete Fragen zur Einordnung Ihrer Anlage haben oder eine individuelle Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an uns, ihren Netzbetreiber oder Installateur.