• Privatkunden
  • Geschäftskunden
  • Stadtwerke / Versorger
  • Über enviaM
  • Karriere

    Elektroauto wird an Wallbox geladen

    Informationen zum Update von § 14a EnWG

    Neuregelungen für Wallboxen, Wärmepumpen & Co.

    Stand: 2.5.2024


    Kunden mit einer Wallbox, Wärmepumpe oder Solaranlage können ab 2024 von der Neuregelung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Paragraphen § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) profitieren. Gleichzeitig sorgt das Update für mehr Stabilität im Stromnetz. Wir erklären, was genau das für Sie bedeutet und ob Sie aktiv werden müssen. 

    Worum geht es im § 14a EnWG?

    In Deutschland werden immer mehr private Ladestationen für Elektroautos, Wärmepumpen oder auch Stromspeicher installiert. Damit steigen die Herausforderungen für das Stromnetz.

    Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, erlaubt die BNetzA den Netzbetreibern Anlagen mit hoher Leistung zur Vermeidung einer Netzüberlastung temporär zu dimmen. Genau hier greift der § 14a EnWG. Er regelt den Umgang mit diesen so genannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen". 

    Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG sind

    • nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für Elektro-Autos (Wallboxen)
    • Wärmepumpen
    • Kälte-/Klimaanlagen
    • Stromspeicher

    mit einer Leistung über 4,2 kW pro Anlage und einem Anschluss ans Niederspannungsnetz.


    Was ist neu seit 1. Januar 2024?

    Der Netzbetreiber hatte bereits bis 31. Dezember 2023 nach § 14a EnWG die Möglichkeit, private Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen oder Wärmepumpen zu steuern, um damit einer Überlastung des Stromnetzes vorzugreifen - wenn der Anlagenbetreiber dem zugestimmt hatte. Im Gegenzug erhielten Anlagenbetreiber eine Netzbetreiber-spezifische Reduzierung auf die Netzentgelte. Mit der Überarbeitung der Regelung werden Netzbetreiber und Anlagenbetreiber im Hinblick auf neu installierte Anlagen nun stärker in die Pflicht genommen. Kurz zusammengefasst bedeutet das: 

    Steuerbarkeit-nach-§-14a-EnWG-optionalBis 31. Dezember 2023 in Betrieb genommene Anlagen 

    Anlagenbetreiber:

    • Voraussetzung für die Reduktion der Netzentgelte waren separate Zähler für Haushaltsstrom und Wallbox, Wärmepumpe und Co.
    • optionale Vereinbarung mit Netzbetreiber zur Steuerung der Verbrauchseinrichtung
    • bestehende Vereinbarung gilt übergangsweise bis 31. Dezember 2028
    • freiwilliger Umstieg auf Neuregelung der BNetzA zum § 14a EnWG möglich

    Netzbetreiber:

    • Steuerung von Verbrauchseinrichtungen, um Netzüberlastung zu vermeiden
    • vom Netzbetreiber individuell festgelegte Reduzierung der Netzentgelte

    Steuerbarkeit-nach-§-14a-EnWG-PflichtAb 1. Januar 2024 in Betrieb genommene Anlagen

    Anlagenbetreiber:

    • kein zweiter Zähler mehr notwendig, dafür Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuereinrichtung
    • Vereinbarung zur Steuerung der Verbrauchseinrichtung verpflichtend

    Netzbetreiber:

    • Pflicht des Netzbetreibers, neue Anlagen ohne Verzögerung ans Netz zu nehmen
    • neue einheitliche Reduzierungslogik für Netzentgelte

    Netzdienliche Steuerung von Anlagen

    Um Verbrauchsanlagen wie Wallboxen und Co. zur Gewährleistung der Netzstabilität fernsteuern zu können, müssen neue Anlagen seit Anfang 2024 zwingend mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden. Nur so können Netzbetreiber möglichst umfangreiche Informationen zu Einspeisung und Bezug aus dem Netz haben. Im Falle eines absehbaren Engpasses darf der Netzbetreiber dann die Leistung der Anlage für kurze Zeit reduzieren. 

    Die Regelung betrifft nicht den normalen Haushaltsstrom.

    Übrigens: Eine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist nicht zulässig. Eine Mindestleistung von 4,2 kW bleibt immer zur Verfügung. Wärmepumpen können trotzdem weiter betrieben und Elektroautos geladen werden. 


    Für wen gilt der § 14a EnWG?

    Die Neuregelung der BNetzA zum § 14a EnWG gilt für alle Anlagenbetreiber, deren steuerbare Verbrauchseinrichtung 2024 in Betrieb genommen und vom Installateur beim Netzbetreiber angemeldet wurde oder wird. 

    Für ältere Anlagen gelten entweder Übergangsregelungen oder Bestandschutz

    Was sind die Vorteile vom § 14a EnWG-Update?

    Die Neuregelung der BNetzA zum § 14a EnWG bringt einige Vorteile für Anlagenbetreiber mit sich: 

    • Schneller Anschluss der Anlage ans Stromnetz: Der Netzbetreiber darf den Anschluss nicht mehr z.B. aus Netzkapazitätsgründen ablehnen.
    • Sie erhalten eine Reduzierung Ihrer Netzentgelte und können dabei zwischen zwei Abrechnungsmodulen wählen. Dadurch reduziert sich Ihre Stromrechnung.
    • Sie tragen zur Stabilisierung des Stromnetzes bei - ohne spürbare Komforteinbußen.

    Welche Wahlmöglichkeiten für reduzierte Netzentgelte gibt es?

    Als Gegenleistung dafür, dass der Netzbetreiber den Strombezug Ihrer Anlage bei Bedarf dimmen darf, zahlen Sie als Anlagenbetreiber geringere Netzentgelte. Dabei können Sie zwischen einer pauschalen Reduzierung oder einer prozentualen Reduzierung des Netzentgeltes wählen. 

    Standard-OptionModul 1
    Pauschale Reduzierung

    • Standard-Option: Bei neu installierten Anlagen gilt automatisch Modul 1 für Ihren Stromtarif.

    • Nutzbar für gemeinsame oder getrennte Verbrauchsmessung.

    • Pauschale Entlastung. Ihre Entlastung ist unabhängig vom Verbrauch. Die Höhe liegt je nach Netzbetreiber zwischen 110 € und 190 €* brutto im Jahr und wird auf der Jahresrechnung ausgewiesen. Die Entlastung darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Netzentgelt. 

    • Für geringere Verbräuche geeignet: Der pauschale Entlastungsbetrag eignet sich besonders für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit geringeren Verbräuchen wie etwa Wallboxen.

    *laut Angaben der Bundesnetzagentur

    Wahl-OptionModul 2
    Prozentuale Reduzierung

    • Wahloption: Sie können alternativ in Modul 2 wechseln, wenn Ihre Anlage die folgende Voraussetzung erfüllt. 

    • Nutzbar für getrennte Verbrauchsmessung: Sie benötigen einen separaten Zähler für die getrennte Verbrauchsmessung Ihrer Wärmepumpe, Wallbox & Co.

    • Prozentuale Entlastung: Das Netzentgelt ist Bestandteil des Strompreises und wird je verbrauchter Kilowattstunde (kWh) um 60 Prozent reduziert. Die Höhe des Netzentgeltes ist abhängig vom Netzbetreiber. 

    • Lohnenswert bei hohen Verbräuchen oder mehreren steuerbaren Geräten: Je höher Ihr Verbrauch ist, desto stärker macht sich die Reduzierung des Netzentgeltes bemerkbar. Lohnt sich zum Beispiel bei der Wärmepumpe.

    ab_2025_verfügbar

    Modul 3
    Zeitvariables Netzentgelt

    Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die Modul 1 gewählt haben, können sich voraussichtlich ab 2025 zusätzlich für ein tageszeitabhängiges Netzentgelt entscheiden. Dadurch kann der Anlagenbetreiber seinen Verbrauch in Zeiten legen, in denen die Netzauslastung und damit das Entgelt besonders gering ist. Für eine Umsetzung dieses Moduls muss die Digitalisierung der Niederspannungsnetze jedoch zunächst weiter ausgebaut werden.


    Was gilt für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden?

    Für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden und unter die Regelung des § 14a EnWG fallen, ändert sich erst einmal nichts. Für sie gilt Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028. Sie können jedoch freiwillig in die neuen Abrechnungsmodule des § 14a EnWG wechseln, wenn Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt. Einmal umgestiegen ist eine Rückkehr in die alte Regelung allerdings nicht möglich. Nachtspeicherheizungen sind von einem Umstieg in die "neue" Regelung ausgeschlossen. 

    Diese drei Möglichkeiten für ältere Bestandanlagen gibt es:

    Vereinbarung-mit-Netzbetreiber

    Unterbrechbare Anlagen über Schaltuhr

    Kann der Strombezug Ihrer Anlage bereits zum Beispiel durch eine Schaltuhr unterbrochen werden und profitieren Sie dadurch von Strompreisen mit reduzierten Netzentgelten? Dann gilt die bestehende Regelung unverändert bis zum 31. Dezember 2028 weiter. Danach greifen die angepassten Regelungen auch für diese Anlagen automatisch. Alternativ können Sie schon vorher freiwillig in die neue Regelung des § 14a EnWG wechseln. 

    Keine-Vereinbarung-mit-Netzbetreiber

    Nicht unterbrechbare Anlagen

    Der Strombezug Ihrer Anlage kann nicht durch eine Schaltuhr unterbrochen werden? Dann bleibt Ihre Anlage dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Sie können jedoch freiwillig eine netzdienliche Steuerung mit Ihrem Netzbetreiber vereinbaren und so von der neuen Regelung des § 14a EnWG profitieren. 

    Nachtspeicherheizung

    Nachtspeicherheizungen

    Nachtspeicherheizungen sind von den neuen Regelungen des § 14a EnWG ausgenommen. Haben Sie eine bestehende freiwillige Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber, bleibt diese dauerhaft bestehen. Ein Wechsel in den angepassten § 14a EnWG ist nicht möglich. 

    innogy_picto_speech-bubble_questionmark_n_RGBSie möchten mit Ihrer Verbrauchseinrichtung in die Neuregelung des § 14a EnWG wechseln? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Netzbetreiber. Diesen finden Sie auf Ihrer Stromrechnung von enviaM.


    Wie setzt enviaM die Neuerungen um?

    Für neue Verbrauchseinrichtungen ab 1. Januar 2024

    Geht Ihre Verbrauchseinrichtung ab 2024 in Betrieb, müssen Sie nichts weiter tun. Ihr Installateur meldet die Anlage beim zuständigen Netzbetreiber an. Dieser informiert enviaM und wir kümmern uns um alles weitere. 

    Wir verrechnen die Reduzierung mit Ihren Stromkosten und weisen dies explizit auf Ihrer Jahresrechnung aus. 


    Für Verbrauchseinrichtungen bis 31. Dezember 2023

    Haben Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und diese beim Netzbetreiber angemeldet, gilt zunächst die bestehende Regelung weiter. Für Sie ändert sich nichts. 


    Fragen & Antworten


    Die auf dieser Seite von enviaM bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie beruhen auf den unter anderem von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Informationen vom 27. November 2023 und können eine individuelle Beratung zu Ihrer Anlage nicht ersetzen. Wenn Sie konkrete Fragen zur Einordnung Ihrer Anlage haben oder eine individuelle Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an uns, ihren Netzbetreiber oder Installateur.

     

    Datenschutzeinstellungen