Informationen zur Soforthilfe Dezember 2022

Was Kunden zur Soforthilfe wissen sollten

 

zuletzt aktualisiert am 21.2.2023, 15:21 Uhr 

+++ Bitte informieren Sie sich auf dieser Sonderseite über die Dezember-Soforthilfe. Aktuell verzeichnen wir ein hohes Kontaktaufkommen an unserer Servicenummer und über E-Mail, sodass wir über die hier dargestellten Informationen hinausgehende Fragen leider nicht individuell beantworten können. Wir bitten Sie daher, von entsprechenden Nachfragen abzusehen. +++

Die staatliche Soforthilfe im Dezember war der erste Schritt der so genannten Gaspreisbremse und sollte als finanzielle Brücke für die Wintermonate dienen. Die Gaspreisbremse selbst kann aufgrund des hohen technisch-administrativen Aufwandes erst ab März 2023 umgesetzt werden. Grob geschätzt hat die Soforthilfe Sie in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in gleicher Höhe entlastet wie die Gaspreisbremse ab März dann pro Monat.

Wichtige Hinweise für

  • Kunden mit Einzugsermächtigung: Bei Kunden mit SEPA-Lastschriftmandat haben wir die Dezemberabschläge nicht abgebucht. Sie mussten hier nichts tun, Sie haben automatisch im Dezember profitiert. 
  • Kunden mit Dauerauftrag oder Überweisung: Als Selbstzahler mussten Sie persönlich aktiv werden, um im Dezember von der Soforthilfe zu profitieren. Sie konnten die Dezemberzahlung einmalig aussetzen. Wenn noch nicht geschehen: Bitte denken Sie aber daran, Ihren Dauerauftrag ab Januar wieder zu aktivieren. Haben Sie weiter gezahlt, profitieren Sie natürlich ebenfalls von der Soforthilfe - nur etwas später: In dem Fall schreiben wir Ihnen den Betrag im Rahmen der nächsten Jahresrechnung gut. Wie das genau aussieht, zeigen wir Ihnen auf unserer Musterrechnung

 

So konnten Sie die Soforthilfe erhalten


Je nach gewählter Zahlungsmethode Ihrer monatlichen Abschläge mussten Sie Folgendes beachten: 

  • SEPA-Lastschrift (Einzugsermächtigung)

    1. Normalerweise bucht enviaM Ihren Abschlag jeden Monat von Ihrem Konto ab.
    2. Im Dezember 2022 hat enviaM den Abschlag nicht von Ihrem Konto abgebucht.
    3. Ab Januar bucht enviaM den monatlichen Abschlag wieder wie gewohnt ab.
    4. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. 

    Bitte beachten Sie: Die Soforthilfe Dezember basierte auf einem besonderen Berechnungsmodell, dass der Gesetzgeber vorgab. Dadurch konnte die Höhe der Soforthilfe von der Höhe Ihrer Abschlagszahlung abweichen. Die Berechnungsformel gewährleistet jedoch, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt wurde.

  • Dauerauftrag

    Sie haben einen Dauerauftrag bei Ihrer Sparkasse oder Bank eingerichtet und überweisen so jeden Monat Ihren Abschlag automatisch.

    Sie hatten jetzt 2 Möglichkeiten. 

    Möglichkeit 1:

    1. Sie haben den Dauerauftrag für Dezember 2022 ausgesetzt.
    2. Für Januar 2023 mussten Sie unbedingt daran denken den Dauerauftrag wieder zu aktivieren. 
    3. Ihr Vorteil: Sie profitierten sofort im Dezember von der Soforthilfe. 
    4. Ihr Nachteil: Sie mussten selbst aktiv werden. 


    Möglichkeit 2:

    1. Sie haben im Dezember Ihren Dauerauftrag normal weiterlaufen lassen. 
    2. Ihr monatlicher Abschlag wurde wie gewohnt im Dezember überwiesen.
    3. Ihre Zahlung hat in diesem Fall die übliche Abschlagsforderung (Dezember) ausgeglichen. Die Gutschrift aus der Soforthilfe wird in Ihrer nächsten Jahresabrechnung verrechnet.
    4. Ihr Vorteil: Sie mussten nicht selbst aktiv werden. Ihr Soforthilfebetrag geht Ihnen nicht verloren. 
    5. Ihr Nachteil: Sie profitieren erst mit Ihrer nächsten Jahresrechnung von der Soforthilfe. 

    Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe Dezember auf einem besonderen Berechnungsmodell basierte, dass der Gesetzgeber vorgab. Hierdurch konnte es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe Ihrer Abschlagszahlung kommen. Die Berechnungsformel gewährleistet jedoch, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt wurde.

     

  • Monatliche Überweisung

    1. Sie überweisen Ihren monatlichen Abschlag üblicherweise selbst.
    2. Im Dezember 2022 überweisen Sie den monatlichen Abschlag nicht.
    3. Sie brauchen sich also um nichts zu kümmern.
    4. Den Januarabschlag überweisen Sie wieder wie gewohnt. 
    Die Soforthilfe weisen wir eindeutig auf Ihrer nächsten Jahresrechnung aus. 

    Sie haben den Abschlag für Dezember doch an uns überwiesen? Das ist nicht schlimm. Ihre Zahlung gleicht in diesem Fall die übliche Abschlagsforderung für Dezember aus. Die Soforthilfe werden wir dann als Gutschrift auf Ihrer nächsten Jahresabrechnung ausweisen und verrechnen.  Sie profitieren also dennoch von der Soforthilfe, nur etwas später. Sie brauchen sich also um nichts weiter zu kümmern. 

    Bitte beachten Sie, dass die Soforthilfe Dezember auf einem besonderen Berechnungsmodell basiert, dass der Gesetzgeber vorgibt. Hierdurch kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und der Höhe Ihrer Abschlagszahlung kommen. Die Berechnungsformel gewährleistet jedoch, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt sind.


So wurde die Soforthilfe berechnet

Die Soforthilfe hat sich aus Ihrem anteiligen Vorjahresverbrauch und den im Dezember 2022 gültigen Verbrauchs- und Grundpreisen berechnet. Wie das genau funktioniert hat, erfahren Sie in unserem Video oder dem nachstehenden Rechenbeispiel.

So berechnet sich die Soforthilfe für Dezember

Wichtige Fragen & Antworten zur Soforthilfe

  • Was hat die Soforthilfe für meinen Dezember-Abschlag bedeutet?

    Im Dezember 2022 hat der Staat Ihre Abschlagszahlung übernommen. Sie mussten in dem Monat  also keinen Abschlag zahlen. Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt, mussten Sie nichts weiter tun. In dem Fall haben wir den Dezember-Abschlag gar nicht erst abgebucht. 

    Sind Sie Selbstzahler, konnten Sie Ihre Dezember-Zahlung einmalig aussetzen. Wenn Sie aber einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank oder Sparkasse haben, mussten Sie daran denken, ihn ab Januar wieder zu aktivieren. Wer weiter gezahlt hat, profitiert selbstverständlich trotzdem von der Soforthilfe, da wir Ihnen den Betrag bei der nächsten Jahresrechnung gutschreiben.


  • Konnten die Dezember-Soforthilfe und der Dezember-Abschlag in der Höhe abweichen?

    Für die Soforthilfe lag laut Gesetz als Referenzwert ein Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022 zugrunde. Dadurch wird die Höhe der Soforthilfe in den meisten Fällen vom eigentlichen Dezemberabschlag leicht abweichen. Wie sich Ihre Dezember-Soforthilfe berechnet, erklären wir Ihnen unter anderem in einem Video


  • Wie wird die Soforthilfe auf der Rechnung ausgewiesen?

    Die Dezember-Soforthilfe weisen wir auf Ihrer Erdgasrechnung gesondert aus. Sie wird zusammen mit Ihren geleisteten Zahlungen Ihren Erdgaskosten gegengerechnet. Außerdem erläutern wir, wie die Soforthilfe für Sie berechnet wurde. Wie das genau aussieht, sehen Sie auf unserer Musterrechnung

  • Ist mein gesamter Gasverbrauch im Dezember für mich "kostenlos"?

    Nein, der Dezember war kein „Freimonat“ für jeglichen Gasverbrauch. Die Dezember-Soforthilfe sah vor, dass ein Zwölftel Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten übernommen werden. Der Staat übernahm lediglich Ihre Abschlagszahlung im Dezember 2022 zu dem damals gültigen Preis. Da der Dezember in der Regel ein kalter Monat ist, hat diese Maßnahme vermutlich nicht Ihre tatsächlichen Heizkosten im Dezember abgedeckt. 

    Wir empfehlen Ihnen daher dringend, weiterhin auf Ihren Erdgasverbrauch zu achten. Je mehr Sie beim Erdgas sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selber tragen. Und auch aus Gründen der Versorgungssicherheit ist Energiesparen weiterhin das Gebot der Stunde – jede eingesparte Kilowattstunde hilft. 

  • Wie hoch war die Dezember-Soforthilfe für mich?

    Die Höhe der Dezember-Soforthilfe hing von Ihrem persönlichen Jahresverbrauch ab. Konkret betrug sie ein Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022 mit dem im Dezember 2022 gültigen Preis.

  • Wie hat die Soforthilfe für Kunden mit Dauerauftrag oder Überweisung funktioniert?

    Wenn Sie Ihre monatlichen Abschläge per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen, konnten Sie Ihre  Abschlagszahlung im Dezember einmalig aussetzen. Die Abschlagszahlung wurde dann wieder ab Januar fällig. Kunden mit Dauerauftrag sollten also unbedingt daran gedacht haben, diesen ab Januar wieder zu aktivieren. Auch Selbstzahlern haben wir die errechnete „Soforthilfe Dezember“ in ihr Vertragskonto eingebucht. Sie war damit ab diesem Zeitpunkt in unseren Systemen hinterlegt und wird entsprechend in der Jahresrechnung als einzelner Posten ausgewiesen. 


  • Ist es sinnvoll, meinen Abschlag jetzt anzupassen?

    Nein, nicht im Bezug auf die Dezember-Soforthilfe. Referenzwert für die Entlastung war die Jahresverbrauchsprognose aus dem September 2022. 


  • Profitierte jeder enviaM-Kunde von der Soforthilfe?

    Ja, jeder Privatkunde sowie kleine und mittlere Gewerbekunde von enviaM hat von der Soforthilfe im Dezember profitiert - unabhängig davon, ob in der Grundversorgung, Ersatzversorgung oder mit Sonderverträgen oder welche Zahlungsart er gewählt hat. 


  • Wie hat die Soforthilfe für Kunden mit Lastschriftverfahren funktioniert?

    Bei Kunden, die uns eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt haben und monatliche Abschläge zahlen, haben wir den üblichen Abschlag im Dezember nicht eingezogen. Wir haben die errechnete „Soforthilfe Dezember“ in Ihrem Vertragskonto verbucht, sodass sie ab diesem Zeitpunkt in unseren Systemen hinterlegt war und entsprechend in der Jahresrechnung als einzelner Posten ausgewiesen wird. SEPA-Kunden mussten also überhaupt nichts aktiv tun. 


  • Was passierte, wenn keine Prognose-Werte aus dem September 2022 vorlag?

    Wenn wir keinen eigenen Prognose-Wert für den Verbrauch des Kunden vorliegen hatten – zum Beispiel, weil der Kunde gerade erst umgezogen war – haben wir auf eine Schätzung des Netzbetreibers zurück gegriffen.


  • Wie lange musste ich schon Kunde bei enviaM sein, damit ich die Soforthilfe im Dezember erhalten konnte?

    Wir waren für die Abwicklung der Soforthilfe für Kunden zuständig, die am Stichtag 1. Dezember 2022 von uns mit Erdgas beliefert wurden. 


  • Was ist mit Kunden, die nach dem 1. Dezember 2022 zu enviaM gekommen sind? Haben die auch ihre Soforthilfe von enviaM bekommen?

    Nein, Kunden, deren Belieferung erst nach dem 1. Dezember 2022 bei uns gestartet ist, haben keine Soforthilfe von uns erhalten. Wir haben die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe für alle Kunden übernommen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 von uns mit Erdgas versorgt wurden. Betroffene Kunden, die später zu uns kamen, sollten sich – soweit vorhanden - an den Lieferanten wenden, der sie zum Stichtag 1. Dezember mit Erdgas versorgt hat. Kunden, die zum 1. Dezember kein Erdgas bezogen haben, waren laut ESWG nicht anspruchsberechtigt für die Dezember-Soforthilfe.

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Sie sind RLM-Kunde?

Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) hatten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe. Um davon zu profitieren, mussten sie diesen ihrem Energieversorger mitteilen. Bitte informieren Sie sich, ob Sie anspruchsberechtigt waren.



 

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Sie sind Wärmecontracting-Kunde?

Auch Kunden mit einem Wärmecontracting-Vertrag waren anspruchsberechtigt. Sie mussten Ihren Abschlag im Dezember nicht an uns zahlen. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wurde Ihr Abschlag im Dezember von uns nicht eingezogen.

 

Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Soforthilfe, anders als bei Gaskunden, 120 Prozent des Septemberabschlages entsprochen hat.

 

Weitere Informationen finden Sie  hier.


Unser Energiesparrechner für Erdgas 


Trotz Soforthilfe und Gaspreisbremse ist es unbedingt notwendig, bewusst und sparsam mit Erdgas umzugehen. Unser Erdgassparrechner hilft Ihnen dabei, Ihr persönliches Einsparpotential zu ermitteln. 


Informationen zur Gaspreisbremse 

 

Wissenswertes zur Gaspreisbremse haben wir Ihnen auf einer weiteren Sonderseite zusammengestellt. Informieren Sie sich und ermitteln Sie ihre persönliche Entlastung. 

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